Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
– canwell wird nachfolgend CW genannt
§1 - Geltungsbereich
I. Die Lieferungen von CW erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden AGB und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
II. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von CW schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB.
III. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von CW.
§2 - Lieferungen und Leistungen
I. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme des Vertragsangebotes von CW zustande. Die vom Käufer aufgegebenen Bestellungen, auch die per Telefon, FAX oder eMail, sind bindend. CW ist berechtigt, dass darin liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Bestätigung anzunehmen. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen einer Bestätigung gleich.
II. Die in Prospekten oder ähnlichen Medien enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten, produktbeschreibenden Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, soweit sie für den Käufer nicht unzumutbar sind.
III. Die Leistungshandlung bewirkt CW zumeist an seinem Geschäftssitz. Dort tritt auch der Leistungserfolg ein (Holschuld). Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt CW ausdrücklich vorbehalten.
IV. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von CW zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
V. Liefertermine werden grundsätzlich unverbindlich vereinbart und verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei CW oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe ohne Beteiligung von CW, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete verspätete Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte CW mit der Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauert, ist auch CW berechtigt, bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes wie in Satz 1 aufgeführt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Liefertermine sind nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Liefertermins verbindlich. CW wird sich jedoch nach Kräften bemühen, Terminwünsche des Kunden soweit als möglich zu berücksichtigen.
VII. Sofern nicht anders vereinbart, ist CW berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
VIII. CW bietet Unternehmen die Möglichkeit Informationen über Ihre Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten über das Internet weltweit zu präsentieren. In diesem Zusammenhang übernimmt CW alle Formalitäten die zur Registrierung von Internet-Adressen erforderlich sind. CW erhebt keine Ansprüche auf registrierte Domain-Namen und gibt diese auf Wunsch Ihrer Kunden jederzeit frei. Des weiteren werden die Internetseiten gestaltet und entsprechend platziert. Ein Auftrag zur Erstellung einer Internetpräsenz und/oder das Hosting wird als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß der §§ 675 und 631ff. BGB im Rahmen des vertraglich festgelegten Auftragsumfang geschlossen.
§3 - Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
I. Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit CW vereinbart, die er zu vertreten hat, kann CW Schadenersatz in Höhe von 20% vom Listenpreis der Bestellung geltend machen.
II. Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform.
III. Bei Verzug der Annahme hat CW zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
§4 - Abnahme und Gefahrenübergang
I. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten bei CW anzuzeigen. Die für Kaufleute geltende Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 277, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
II. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme, soweit diese dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von CW zumutbar sind.
III. Kommt der Käufer in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CW berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er sich in Annahmeverzug befindet.
IV. Bei vereinbartem Versendungsverkauf geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald CW die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
§5 - Preise und Zahlungsbedingungen
I. Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Firmensitz (siehe Rückseite unten). Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
II. Soweit nicht anders ausgezeichnet sind Zahlungen bei Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug, fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für CW kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung von kalendermäßig bestimmten Zahlungsterminen kann CW ohne weitere Mahnung, spätestens nach Zugang der 1. Mahnung den gesetzlich geregelten Verzugszins geltend machen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
III. CW ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist CW berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
IV. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von CW nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
V. Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann CW jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die CW Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
§6 - Eigentumsvorbehalt
I. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter erweitertem Eigentumsvorbehalt.
II. Vorstehendes gilt bis zu Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Dieses gilt insbesondere für den kaufmännischen Verkehr.
III. Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von CW hinzuweisen und CW unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von CW berücksichtigt.
IV. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit CW gehörender Ware erwirbt CW Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für CW als Hersteller i.S.d. 950 BGB, ohne CW zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum von CW im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
V. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von CW an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf CW zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonstige berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. In einem solchen Fall kann CW vom Vertrag zurücktreten und/oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen.
VI. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch CW gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
VII. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an CW ab. CW ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von CW wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. CW darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
VIII. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von CW um mehr als 20%, gibt CW auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
IX. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von CW. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CW benutzt werden.
§7 - Gewährleistung
I. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist anzeigt. Die für Kaufleute geltende Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
II. Allgemein produktbeschreibende Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Hierfür ist erforderlich, dass die CW ausdrücklich erklärt, dass sie für den Bestand bestimmter Eigenschaften und alle Folgen Ihres Fehlens einstehen will. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass bei Zusicherung schriftliche Fixierung geboten ist.
III. Die Gewährleistungsansprüche gegen CW sind nicht übertragbar und verjähren mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung. Unabhängig davon gibt CW etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
IV. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, ist CW nach seiner Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern, wobei im Falle der Nachbesserung ersetzte Teile in das Eigentum von CW übergehen. Der Käufer ist bei Fehlschlagen zweier Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
V. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert oder benutzt bzw. selbständig gewartet, repariert, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von CW technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
VI. Bei Rücklieferungen hat der Kunde die jeweils gültigen Service- und Reklamationsbedingungen zu beachten. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen von CW berechnet.
§8 - Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
I. CW übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzten. Der Kunde hat CW von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
II. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde CW von alten Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
§9 - Haftung
I. Die Haftung von CW ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Für nicht vorhersehbare Schäden haftet CW nicht. Ebenso für sonstige nicht durch CW zu vertretende Vorkommnisse wie Aussperrung, Stromausfälle bzw. Spannungsschwankungen, Netzausfälle, Störungen des Internets, Datenverlust, Computer oder Programmabstürze und Verfügungen von hoher Hand.
II. CW haftet nicht für den Inhalt von verbreiteten Internetseiten. Verantwortlich für den Inhalt und die Darstellung der Seiten ist der Auftraggeber. Dies gilt auch für Aussagen, die das Wettbewerbsrecht betreffen. Wird CW mit der Gestaltung der Seiten beauftragt, so werden die Layouts in jedem Fall dem Auftraggeber zur Genehmigung vorgelegt. Erst nach Freigabe durch den Auftraggeber werden die Seiten im öffentlich zugänglichen Netz freigegeben.
III. CW haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
IV. Die Haftung von CW wegen Schlecht- und Nichterfüllung ist beschränkt auf grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Diese Beschränkung gilt auch für Vertragsverletzungen des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
V. Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.
§10 - Export- und Importgenehmigungen
I. Von CW gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
II. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von CW, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber CW.
§11 - Allgemeine Bestimmungen
I. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
II. Erfüllungsort für die Lieferungen der Vertragsprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.
III. Für sämtliche sich aus den Vertragsverhältnissen von CW mit seinem Kunden ergebenden Streitigkeiten kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
IV. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksam oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
canwell - AGB; Berlin, den 01.09.2011